Leistungsbeurteilung

Welche Formen der Leistungsfeststellung gibt es?

Eine Lehrerin bzw. ein Lehrer hat gemäß § 3 Abs 1 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) folgende MÖlgihckeiten, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler festzustellen:

  1. die Feststellung der Mitarbeit im Unterricht,
  2. besondere mündliche Leistungsfeststellungen (dazu zählen mündliche Prüfungen und mündliche Übungen),
  3. besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (dazu zählen Schularbeiten und schriftliche Überprüfugnen wie Tests und Diktate),
  4. besondere praktische Leistungsfeststellungen,
  5. besondere graphische Leistungsfeststellungen.

 

Ist es möglich die Benotungen von Tests und Schularbeiten in einem Gegenstand überprüfen zu lassen?

Noten an sich können grundsätzlich nicht „beeinsprucht“ werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG) in die nächsthöhere Klasse einen Widerspruch bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen.

 

Kann man sich eine Note mit einer mündlichen Prüfung ausbessern (zB verbessern)?

Gemäß § 5 Abs 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Absatz 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Das Ergebnis der mündlichen Prüfung, die maximal fünfzehn Minuten dauern darf, fließt in die gesamte Leistungsbeurteilung ein. Aus rechtlichen und pädagogischen Überlegungen kann eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten im Regelfall nicht das während eines gesamten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen so verändern, dass diese punktuelle Leistungsfeststellung die vorigen Leistungen bzw. Nichtleistungen in den Hintergrund treten lassen kann. Die "Wunschprüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen Mosaikstein im Gesamtleistungsbild des Schülers darstellen kann (Zitat aus den Erläuterungen zum Entwurf Novelle 1992).

Daher ist es kaum möglich, durch eine einzige mit "Genügend" beurteilte mündliche Prüfung, die maximal fünfzehn Minuten dauern darf, die negativen Leistungen, die während des Semesters erbracht worden sind, aufzuheben; in Abhängigkeit von den bisher erbrachten Leistungen kann eine mit "Genügend" beurteilte mündliche Prüfung eine positive Beurteilung in der Schulnachricht oder im Zeugnis nach sich ziehen oder auch nicht.

Dennoch ist eine Prüfungsverweigerung nicht legitim, wenn SchülerInnen rechtzeitig um eine mündliche Prüfung ersuchen, auch wenn die bisherigen Leistungen zur Gänze negativ sind.

 

Wann muss eine Schularbeit nachgeschrieben werden?

Gemäß § 7 Abs. 9 der Leistungsbeurteilungsverordnung ist grundsätzlich eine Schularbeit nachzuholen, wenn mehr als die Hälfte der Schularbeiten pro Semester versäumt wurden. Sind also beispielsweise in einem Gegenstand drei Schularbeiten je Semester vorgesehen und eine davon wird versäumt, ist diese nicht nachzuholen. Werden jedoch zwei oder mehr Schularbeiten versäumt, ist im Regelfall genau eine nachzuschreiben.

Eine Ausnahme hiervon besteht bei Schularbeiten in der Oberstufe der AHS, BAfEP und der BASOP. Ist pro Semester mehr als eine Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen, müssen jedenfalls so viele Schularbeiten nachgeholt werden, dass zumindest zwei Schularbeiten mitgeschrieben wurden.

 

Ist das Nacharbeiten verpasster Schulübungen zuhause rechtswidrig? Oder das Nacharbeiten am Nachmittag in der Schule?

Schüler dürfen nur dann außerhalb der Unterrichtszeit an der Schule zur Nachholung der versäumten Pflichten herangezogen werden, wenn es sich um solche Aufträge handelt, die ausschließlich an der Schule erfüllt werden können (bspw das Nachholen von Versuchen im Chemieunterricht, für die die Einrichtungen in der Schule benötigt werden). Das aus der Praxis bekannte „Nachsitzen“ als Strafmaßnahme ist im Regelfall rechtlich nicht gedeckt. Da Hausübungen schon nach dem Wortlaut grundsätzlich zu Hause zu erledigen sind, wird in den meisten Fällen ein Zurückbehalten eines Schülers nach Unterrichtsende zum Zweck der Nachholung von nicht erledigten Hausübungen unzulässig sein. Hat ein Schüler im Unterricht gefehlt (bspw wegen einer Erkrankung), so wird vom Lehrer in der Praxis häufig das Nachholen sämtlicher während seiner Fehlzeit aufgetragenen Hausübungen gefordert. Eine solche Verpflichtung ist jedoch rechtlich nicht gedeckt, es finden sich nirgendwo Hinweise auf eine Pflicht zur Nachholung.

 

Was passiert, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler beim Schummeln erwischt wird?

Gemäß § 18 Abs 4 SchUG sind vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen. Die Lehrkraft hat die unerlaubten Hilfsmittel unverzüglich abzunehmen. Wenn die Hilfsmittel noch nicht eingesetzt worden sind, ist die Leistungsfeststellung fortzusetzen; wurden jedoch die Hilfsmittel schon eingesetzt, so ist die geamte Leistung als vorgetäuscht anzusehen und es tritt die Rechtsfolge der Nichtbeurteilung ein.

 

Kann sich eine Schülerin bzw. ein Schüler freiwillig prüfen lassen?

Jede Schülerin bzw. jeder Schüler hat grundsätzlich einmal im Semester das Recht, eine mündliche Prüfung abzulegen. Dies wird als sog. "Wunschprüfung" gemäß § 5 Abs 2 LBVO bezeichnet. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Schülerin bzw. der Schüler bei der Lehrkraft rechtzeitig angemeldet hat, dass eine Abhaltung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit vor der Notenkonferenz möglich ist. Diese Prüfung ist aber - wie sie fälschlicherweise oft bezeichnet wird - keine "Entscheidungsprüfung" und eine Schülerin bzw. ein Schüler kann durch eine positive Absolvierung dieser Prüfung nicht zwingend zu einer positiven Jahresbeurteilung kommen. Der "Wunschprüfung" kommt nach wie vor keine erhöhte Gewichtung im Gefüge der Leistungsfeststellungen zu, denn es handelt sich um eine mündliche Prüfung und die Gewichtung kann nur nach den Vorgaben des § 3 Abs 5 LBVO erfolgen.

 

Was ist eine Feststellungsprüfung?

Wenn durch ein längeres Fernbleiben (entschuldigt oder unentschuldig) der Schüler bzw. des Schülers eine sichere Leistungsbeurteilung in einem Gegenstand zum Ende des Unterrichtsjahres nicht möglich ist, ist eine sog. "Feststellungsprüfung" durch die Schulleitung anzusetzen (§ 20 Abs 2 SchUG). Der Termin der Prüfung ist zumindest zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung durch die Schulleitung mitzuteilen. Wenn die Schülerin bzw. der Schüler entschuldigt dem Unterricht (zB aufgrund einer längeren Krankheit) ferngeblieben ist und daher zu erwarten ist, dass die Feststellungsprüfung nicht positiv abgelegt werden kann, so ist die Prüfung durch die Schulleitung auf eine sog. "Nachtragsprüfung" zu stunden. Wenn die Schülerin bzw. der Schüler aber selbst verschuldet gefehlt hat (zB geschwänzt hat), dann ist die Stundung der Feststellungsprüfung ausgeschlossen. Tritt die Schülerin bzw. der Schüler nicht zur angesetzten Feststellungsprüfung am Ende des Unterrichtsjahres an, folgt eine Beurteilung des betreffenden Gegenstandes mit "nicht beurteilt". Wird die Feststellungsprüfung negativ beurteilt, besteht die Möglichkeit zur Wiederholungsprüfung am Beginn des neuen Unterrichtsjahres anzutreten.

Veröffentlicht am 08.02.2022