Berufsreifeprüfung

Wo ist ein Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung einzubringen?

Das Ansuchen ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen. Es steht jeden frei, selbst jene berufsbildende höhere Schule (HTL, HAK, HLW, HBLA) zu wählen, an der die Berufsreifeprüfung ablegen werden soll.

 

Wer entscheidet, ob die Voraussetzungen zur Ablegung der Berufsreifeprüfung erfüllt sind?

Über die Zulassung (einschließlich der Anerkennung von Teilprüfungen) hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.  Das heißt, der Vorsitzende der ausgewählten Zulassungsschule entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt werden und die Berufsreifeprüfung abgelegt werden darf.

 

Wer entscheidet über die Anerkennung von Teilprüfungen?

Die Entscheidung über die Anerkennung obliegt der gewählten Zulassungsschule bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Verordnung des BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung räumt keinen Ermessungsspielraum ein. Dort werden alle Prüfungen, die zum Entfall von Teilprüfungen führen, erschöpfend angeführt.

 

Ist es möglich, den Fachbereich nachträglich zu wechseln?

Gemäß § 4 Abs. 5 Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) ist ein Wechsel der Prüfungskommission nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung nicht mehr zulässig. Gemeinsam mit der Zulassung zur Berufsreifeprüfung wird auch der Fachbereich festgelegt. Eine Änderung des Fachbereichs nach erfolgter Zulassung ist somit nicht gestattet.

 

Besteht die Möglichkeit, die bei der Zulassung gewählte Teilprüfung, welche an der Prüfungskommission abgelegt wird, nachträglich zu ändern?

Gemäß § 4 Abs. 5 Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) ist nach erfolgter Zulassung zur BRP ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig. Im Fall einer bereits erfolgten Zulassungsentscheidung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission würde ein Tausch von Teilprüfungen an der Zulassungsschule zu einem Wechsel des Prüfers / der Prüferin führen und wäre daher unzulässig.

 

Wie viele Prüfungen müssen an der höheren Schule (der Zulassungsschule) abgelegt werden?

Es muss zumindest eine Teilprüfung an der ausgewählten Zulassungsschule abgelegt werden. Bis zu drei Prüfungen können an Erwachsenenbildungseinrichtungen abgelegt werden.

 

Wie oft kann eine nicht bestandene bzw. nicht beurteilte Teilprüfung wiederholt werden?

Für Teilprüfungen, die ab dem 01.09.2015 abgelegt werden gilt folgendes: Gemäß § 7 Abs. 4 BRPG dürfen nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden, jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.

Fand der erste Prüfungsantritt im jeweiligen Prüfungsgebiet vor dem 01.09.2015 statt, darf die jeweilige Teilprüfung nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.

                                                

Kann eine nicht bestandene bzw. nicht beurteilte Teilprüfung an einer anderen Erwachsenenbildungseinrichtung oder einer anderen Schule wiederholt werden?

Nein, negative Teilprüfungen müssen dort wiederholt werden, wo sie das erste Mal absolviert wurden. Das gilt auch für die Form der Wiederholung. Eine schriftliche Prüfung muss schriftlich und eine mündliche Prüfung muss mündlich wiederholt werden.

 

Was kann unter der Kompensationsprüfung in Mathematik verstanden werden?

Wenn die schriftliche Teilprüfung in Mathematik mit Nicht Genügend beurteilt wurde, besteht die Möglichkeit, sich zur Kompensationsprüfung anzumelden. Diese Prüfung findet mündlich statt und der Inhalt wird zentral vorgegeben. Aus der schriftlichen und der mündlichen Note ergibt sich eine Gesamtnote (bestenfalls Befriedigend).

 

Verlieren erfolgreich abgelegte Teilprüfungen ihre Gültigkeit?

Nein, alle absolvierten Teilprüfungen bleiben unbefristet gültig.

Veröffentlicht am 27.01.2022