Allgemeines
Für jede öffentliche Pflichtschule (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) hat ein Schulsprengel zu bestehen.
Nach § 46 Abs. 2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 ist jede/r Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel sie/er angehört (sprengelmäßig zuständige Schule), aufzunehmen.
Vorgehensweise/Beantragung
Sprengelfremder Schulbesuch – Volksschule, Sonderschule oder Polytechnische Schule:
Wollen die Erziehungsberechtigten ihr Kind aber in eine sprengelfremde Schule geben, so müssen diese beim gesetzlichen Schulerhalter der sprengelfremden Schule (Gemeinde oder Magistrat der Wunschschule) um Aufnahme des/der Schulpflichtigen gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz ersuchen.
Dieser gesetzliche Schulerhalter hat in der Folge mit den beteiligten Gemeinden abzuklären, ob eine Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch erzielt werden kann.
Bei einer Einigung der betroffenen Gemeinden ist kein Verfahren bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich erforderlich.
Kommt es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden, können die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich entweder mit dem zur Verfügung gestellten Formular oder formlos bis spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch einbringen.
KEIN Antrag auf Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuchs bei Mittelschulen:
Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 27. September 2017, LGBl. Nr. 61/2016, wurde für die öffentlichen (Neuen) Mittelschulen in Oberösterreich als Berechtigungssprengel das gesamte Landesgebiet festgesetzt.
Demnach sind jene Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Mittelschule besuchen möchten, bei allen oberösterreichischen Mittelschulen sprengelzugehörig. Es gelangen daher die Bestimmungen des § 47 Oö. POG 1992 i.d.g.F. über den sprengelfremden Schulbesuch nicht zur Anwendung bzw. ist ein Erfordernis für eine Bewilligung nach diesen Bestimmungen nicht gegeben.
Bei einem das gesamte Landesgebiet umfassenden Berechtigungssprengel für die Mittelschulen (§ 42 Abs. 1a) hat jede Schülerin bzw. jeder Schüler eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Gegebenheiten an der von ihr bzw. ihm gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. Schülerinnen und Schülern, die auch dem Pflichtsprengel der von ihnen gewählten Schule angehören, darf eine Aufnahme aus diesen Gründen jedoch nicht versagt werden. Der Besuch der in Aussicht genommenen Mittelschule ist bei der Leitung dieser Schule zu beantragen.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Rechtsabteilung der Bildungsdirektion für Oberösterreich gerne zur Verfügung
- per Mail an praes3.post@bildung-ooe.gv.at
- per Telefon unter 0732/7071-2301 oder -2302
Schulerhalter/Gemeinde:
Erziehungsberechtigte:
Links zu den Schulsprengeln in den Bezirken:
Volksschul-Sprengel | Mittelschul-Sprengel | |
Berufsschul-Sprengel Anhang: Tabelle |