Wie lange dauert die Induktionsphase?
Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
Die Schulleitung hat die Möglichkeit, der Personalstelle frühestens nach einer sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung der Lehrperson vorzeitig über deren positiven Verwendungserfolg zu berichten. Der Vertragslehrperson ist im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ergibt sich daraus für die Personalstelle ein positives Gesamtbild über den Verwendungserfolg der Lehrperson, hat sie die Induktionsphase vorzeitig zu beenden und die betroffene Vertragslehrperson sowie die Schulleitung davon zu verständigen. Damit enden für die Lehrperson die speziellen Pflichten in der Induktionsphase mit Ausnahme der Verpflichtung zur Teilnahme an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen. Ebenso endet die lehrverpflichtungs- und besoldungsrechtliche Berücksichtigung der Funktion Mentoring in Bezug auf die betreute Vertragslehrperson.
Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Die Induktionsphase ist im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von längstens 12 Monaten fortzusetzen. Analoges gilt für Karenzen nach MSchg/VKG.
Hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber in einem späteren Dienstverhältnis bis zum vorgesehenen Zeitraum von längstens 12 Monaten fortzusetzen.
Welche Pflichten habe ich im Rahmen meiner Induktionsphase zu erfüllen?
Lehrpersonen in der Induktionsphase haben ergänzend zu ihrer Tätigkeit als Lehrkraft folgende Pflichten zu erfüllen:
- Zusammenarbeit mit der Mentorin oder dem Mentor: Im Fokus steht die gemeinsame Reflexion des Unterrichts und die Rollenfindung als Lehrperson. Letztere hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten. Regelmäßiger Kontakt ist auch abseits der von der Schulleitung einberufenen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen zu pflegen.
- Beobachtung des Unterrichts anderer Lehrpersonen: Der Unterricht von Kolleginnen und Kollegen soll nach Möglichkeit beobachtet und in die Reflexion mit der Mentorin oder dem Mentor hinzugezogen werden.
- Besuch der Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen: Diese werden von der Schulleitung drei bis vier Mal je Semester einberufen. Sie dienen dem gegenseitigen Kennenlernen und als Gelegenheit, organisatorische und inhaltliche Aspekte der Induktionsphase zu besprechen.
- Nutzung von Coachingangeboten: Das von Pädagogischen Hochschulen angebotene Coachingangebot sollte nach Möglichkeit von Junglehrerinnen und Junglehrern in Anspruch genommen werden. Besonders in herausfordernden Phasen ist die Nutzung von Coachingangeboten zu empfehlen.
Wann ist mein Dienstantritt?
Der erste Tag des Besuchs der Einführungslehrveranstaltungen gilt als Dienstantritt. Die Bildungsdirektionen werden als Dienstgeber ersucht, den Dienstantritt sowohl am Beginn der Online-Woche als auch der Präsenzwoche gemeinsam mit den Pädagogischen Hochschulen abzuwickeln. Die Anwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Bildungsdirektionen bietet sich an, da bei dieser Gelegenheit auch dienstrechtliche Fragen der Junglehrerinnen und Junglehrer persönlich beantwortet werden können.
Wieviel bekomme ich im Rahmen der ELV bezahlt?
Vertragslehrpersonen, die die Einführungslehrveranstaltungen besuchen, erhalten pro absolvierter Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 im Schema pd vorgesehenen Monatsentgelts. Ein Anspruch auf Abgeltung von Reisegebühren besteht nicht.
Was wird mir im Rahmen der ELV studienrechtlich anerkannt?
Die Präsenzwoche ist studienrechtlich mit 3 ECTS-Anrechnungspunkten und die Online-Woche mit 2 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet. Eine Anerkennung der Einführungslehrveranstaltungen beim HLG Quereinstieg oder im Rahmen einer Fortbildungsverpflichtung soll auf Antrag bei der zuständigen Pädagogischen Hochschule ermöglicht werden.
Kann ich den Hochschullehrgang Quereinstieg in einem anderen Bundesland absolvieren als in jenem, in dem ich an einer Schule angestellt bin?
Ja, das ist möglich. Da sich Bildungsdirektion und Pädagogische Hochschule eines Bundeslands in der Organisation des Onboardings und des Hochschullehrgangs abstimmen, empfiehlt es sich jedoch, den Lehrgang im Bundesland zu machen, in welchem Sie angestellt sind.
Wird mir als Lehramstudent/in die ELV als Fortbildung angerechnet?
Die einführende Lehrveranstaltung kann als 15h Fortbildung angerechnet werden.
Sie sollten für die erfolgreiche Absolvierung von der Pädagogische Hochschule eine Bestätigung erhalten. Die Anrechnung erfolgt über den Dienstweg.
Für welche Schularten / Altersbereiche gilt der Quereinstieg Allgemeinbildung?
Der Quereinstieg qualifiziert für den Unterricht in allgemeinbildenden Fächern im Altersbereich der Sekundarstufe.
- Mittelschulen
- Polytechnische Schulen
- Allgemeinbildende Höhere Schulen
- Berufsbildende Höhere Schulen
Sie unterrichten 11 bis 18/19 -Jährige. Sie können daher auch eine Matura abnehmen.