Fotoweitergabe / Datenschutz

Den Pädagoginnen und Pädagogen wird empfohlen, hinsichtlich der Weitergabe und Veröffentlichung von Fotos aus der Dokumentation von Festen oder Aktivitäten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen äußerst sensibel vorzugehen. Wir empfehlen – vorbehaltlich einer anderen Rechtsansicht der zuständigen Behörden (insbes. Datenschutzbehörde) oder Gerichte – folgende Vorgehensweisen:

1.      Zustimmungserklärung

Jede Art von Veröffentlichung oder Weitergabe bedarf einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Eltern für genau diese Art der Datenverarbeitung. Wird die Zustimmung der Eltern eingeholt, ist also darauf zu achten alle in Frage kommenden Verarbeitungsarten gesondert aufzuschlüsseln, so dass eine Ablehnung oder Zustimmung für jeden einzelnen Punkt gesondert möglich ist. (z.B. „Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos meines Kindes auf der Homepage des Rechtsträgers“ – „Zustimmung zum Aushängen von Fotos meines Kindes in der Einrichtung“ – „Zustimmung zur Weitergabe von Fotos meines Kindes als digitale Kopie auf CD an die Eltern anderer Kinder“ etc.). Empfohlen wird, sich derartige schriftliche Einverständniserklärungen der Eltern gleich zu Beginn des Arbeitsjahres einzuholen, eine nachträgliche Genehmigung für bereits erfolgte Fotoweitergaben oder –veröffentlichungen durch ist kritisch zu sehen.

Eine Zustimmung der Eltern ist für alle betroffenen Kindern notwendig. Wird ein Foto mit mehreren Kindern veröffentlicht oder weitergegeben, ist von allen Eltern die Einverständniserklärung einzuholen.

Bei Einholung der Zustimmungserklärung sind die Informationspflichten gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung zu erfüllen. Unter anderem ist den Eltern nachweislich (und daher am besten schriftlich auf der Zustimmungserklärung) bekannt zu geben, wer die Daten verarbeitet (Rechtsträger), ob es einen Datenschutzbeauftragten gibt und wie lange die Daten gespeichert werden.

Die Eltern können ihre Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, der Widerruf gilt nach der Datenschutzgrundverordnung jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs dürfen Fotos der betroffenen Kinder für die Zwecke, zu denen die Eltern ihre Zustimmung widerrufen haben nicht mehr verwendet werden. Das bedeutet konkret: aushängende Fotos sind abzunehmen, auf der Homepage veröffentlichte Bilder zu löschen, etc. Eine vor dem Widerruf erfolgte Weitergabe an andere Eltern bleibt aufgrund der Wirkung des Widerrufs nur für die Zukunft unberührt. Auf dieses Widerrufsrecht sind die Eltern ebenfalls bereits im Rahmen der Zustimmungserklärung nachweislich und daher schriftlich hinzuweisen.

Eine Zustimmung kann nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts zur Obsorge über minderjährige Kinder von jeder obsorgeberechtigten Person alleine abgegeben werden. Die Einverständniserklärung eines Elternteiles reicht daher aus, sofern dieser obsorgeberechtigt ist.

 

2.      Soziale Netzwerke

Von einer Veröffentlichung in sozialen Medien aller Art wird dringend abgeraten. Mit der Erstellung eines Profils bei einem Anbieter sozialer Medien wie bspw. Facebook unterwirft man sich den jeweiligen Nutzungsbedingungen. Diese Bedingungen enthalten in diversen Fällen eine Erlaubnis zur Verwendung der geposteten Bilder für eigene Zwecke, darunter u.a. zu Werbezwecken für die Plattform, weshalb im Interesse der Kinder von einer solchen Veröffentlichung trotz eventuell vorliegender Zustimmung durch die Eltern abzusehen ist.

 

3.      WhatsApp, Cloudanbieter, Fotolabore

Von der Übermittlung von Fotos der jeweiligen Kinder auf Wunsch einzelner Eltern zum Zweck der Info, ob es dem Kind gut geht, wird generell abgeraten. Ein Foto zeigt eine Momentaufnahme und sagt nichts darüber aus, wie es dem Kind vor bzw. nach der Fotoaufnahme ging.

Grundvoraussetzung für eine solche Vorgehensweise wäre darüber hinaus das Vorliegen eines Smartphones als Diensthandy. Für die Aufnahme und den Versand von Fotos, egal ob via WhatsApp, MMS oder E-Mail mit einem Privathandy hat sich die jeweilige Pädagogin bzw. der jeweilige Pädagoge selbst zu verantworten. Eine Zurechnung dieser Datenverarbeitung zum Rechtsträger ist fraglich, weshalb der Gebrauch von privaten Smartphones für solche Vorgänge zu unterlassen ist.

Daneben kann schon die Installation von WhatsApp und ähnlichen Nachrichten-Applikationen an sich auf einem Diensthandy einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellen. Bei der Installation von WhatsApp stimmt man über die Nutzungsbedingungen (vgl. aktuelle Version vom 24. April 2018) zu, WhatsApp regelmäßig im Hintergrund das Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung zu stellen, und zwar sowohl die Telefonnummern von Nutzern der App als auch von sonstigen auf dem Smartphone gespeicherten Kontakten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt dieser Vorgang eine Verarbeitung dar, zu der eine Zustimmung einzuholen ist. Sollte WhatsApp auf einem Diensthandy benutzt werden, dürften im Telefonbuch dieses Gerätes ohne Ausnahme nur die Kontaktdaten von Eltern eingespeichert werden, die diesem Vorgang zugestimmt haben. Obwohl es bisher noch keine derartigen Fälle vor den österreichischen Behörden bzw. Gerichten gegeben hat, erging Mitte 2017 ein entsprechendes Urteil des deutschen Amtsgerichtes Bad Hersfeld. Ähnliche Urteile erscheinen in Österreich aufgrund der durch die Datenschutzgrundverordnung nunmehr EU-weit einheitlichen Rechtslage zumindest möglich.

Die Nachrichten- und Fotoübermittlung im Wege elektronischer Kommunikation, ist auch abseits von WhatsApp aufgrund der fehlenden Kontrolle über einmal versendete Fotos kritisch zu sehen, weshalb im Interesse der Kinder davon abgeraten wird.

Auch eine Speicherung in einer Cloud (Dropbox, Microsoft OneDrive,...) stellt eine Datenverarbeitung dar, zu der eine Zustimmung erfolgen muss. Gleiches gilt für die Übermittlung von digitalen Dateien an Fotolabore zur Anfertigung von Abzügen auf Papier, wobei die Zustimmung dafür beispielsweise mit der Fotoweitergabe im Rahmen von Portfoliomappen gekoppelt werden kann.

 

4.      Portfolios

Werden Fotos von den Kindern in Dokumentationen wie Portfolios aufgenommen, und diese Dokumentationen den Kindern ausgehändigt stellt dies eine Fotoweitergabe dar, zu der wie bei einer Weitergabe auf Datenträgern ebenfalls die Zustimmung der Eltern aller abgebildeten Kinder notwendig ist.

 

5.      Fotoanfertigung durch außenstehende Personen

Für Fotos, die von außenstehenden Personen (Eltern und Angehörigen) anlässlich von Festen und Feiern in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemacht werden, gilt keine Verantwortlichkeit des Personals der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hinsichtlich der Weitergabe. Die datenschutzrechtliche Verantwortung dabei liegt beim jeweiligen „Fotografen“.

 

6.      Fotos von Schülerinnen und Schülern der BAFEPs

Für Fotos, die von Schülerinnen und Schülern der BAFEPs im Rahmen ihrer Hospitation und im Auftrag der Schule für Dokumentationszwecke angefertigt werden ist die Unterschrift der Schülerinnen einzuholen, dass die Fotos ausschließlich für Dokumentationszwecke für die Schule verwendet werden dürfen und jegliche anderweitige Verwendung und Veröffentlichung untersagt ist.

 

7.      Dienstanweisungen des Rechtsträgers

Sollte seitens des Rechtsträgers eine restriktivere Vorgehensweise vorgegeben sein, ist diese im Sinne einer Dienstanweisung einzuhalten.