Einrichtungsordnungen

Einrichtungsordnungen und Tarifordnungen, die ein Rechtsträger festlegt, sind ähnlich wie allgemeine Geschäftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen bei anderen Vertragsarten zu sehen. Auch wenn der Rechtsträger eine Gemeinde ist, handelt es sich bei diesen Ordnungen nicht um rechtsverbindliche Verordnungen im Sinne des Art 18 Abs. 2 B-VG. Die Ordnungen werden Vertragsbestandteil und erlangen nur Gültigkeit, weil ihnen die Eltern als Vertragspartner zustimmen. Einrichtungsordnungen und Tarifordnungen sind daher von den Eltern zu unterschreiben.

Für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen von Gemeinden können die Ordnungen vom Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde unterzeichnet werden, müssen aber zuvor im Gemeinderat aufgrund dessen Generalkompetenz beschlossen und kundgemacht werden. Private Rechtsträger beschließen die Ordnungen über ihre vertretungsbefugten Organe je nach ihrer Rechtsform.

Die Erlassung von Einrichtungs- und Tarifordnungen obliegt den Rechtsträgern im Rahmen ihrer Privatautonomie. Sofern die gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorgaben eingehalten werden, sind die Rechtsträger bei der Gestaltung frei. Die unten stehenden Muster sind dementsprechend nicht bindend, sondern lediglich als Vorschlag gedacht.