Ausgänge, Wanderungen, Ausflüge, sportliche Aktivitäten

Unternehmungen außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind nicht nur eine Bereicherung des Alltags, sondern ein wichtiges Erlebnis- und Bildungsangebot für die Kinder. Ausgänge und Exkursionen dienen der Orientierung der Kinder im Umfeld der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und der Erforschung desselben. Die besondere Bedeutung von Wanderungen und Ausflügen liegt im Erwandern und Erleben der Natur sowie in der Vertiefung der Gruppengemeinschaft. Sportliche Aktivitäten, wie Wassergewöhnungskurse, Eislaufen und Schilaufen, ermöglichen spezifische Bewegungserfahrungen.

Kriterien, die bei der Planung und Durchführung solcher Unternehmungen zu beachten sind.

Das Kriterium der Nähe:

Welche Unternehmungen in Frage kommen, wird maßgeblich von der lokalen Situation der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abhängen. Im Umfeld jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinchtung gibt es für Kinder interessante Erlebnis- und Bildungsmöglichkeiten. Was manchen Erwachsenen alltäglich erscheinen mag, für Kinder kann es spannendes Neuland sein, z.B. der Bahnhof, die kleine Werkstatt eines Handwerkers, die Orgel in der Kirche. Das wiederholte Aufsuchen solcher interessanter Besichtigungsobjekte führt zu vertieften Beobachtungen und fördert das Erfassen von Zusammenhängen. Kleinkinder können sich in der Regel erst dann orientieren, wenn sie einen Weg mehrmals gegangen sind oder einen Ort einige Male aufgesucht haben. Dies ist meist nur bei nahegelegenen Zielen möglich.

Das Anpeilen von weit entfernten Zielen ist unter anderem auch auf Grund des unnötigen Aufwandes, jedenfalls aber aus Gründen eines erhöhten Sicherheitsrisikos abzulehnen. So ist es durchaus angebracht, dass Kinder gemeinsam Schifahren gehen, wenn in unmittelbarer Nähe der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein Schihang liegt, aber nicht, wenn sie vorher weite Busfahrten hinter sich bringen müssten. Dasselbe gilt für die Abhaltung von Wassergewöhnungskursen. Es ist zu überlegen, ob es sich lohnt, ein weit entferntes Schwimmbecken aufzusuchen, wenn andere Möglichkeiten für Bewegungserfahrungen zur Verfügung stehen.

Das Kriterium der Durchschaubarkeit und Fassbarkeit:

Für die Besichtigung durch Kinder eignen sich Einrichtungen und Betriebe, deren Strukturen nicht zu komplex sind. Arbeitsvorgänge, die händisch oder mit einfachen Maschinen durchgeführt werden, sind leichter durchschaubar. So wird es für Kinder bildungseffektiver sein, einer Bäuerin beim Melken oder Butterrühren zuzuschauen, als eine modern eingerichtet Molkerei zu besichtigen. Bei Museumsbesuchen, Besuchen von Ausstellungen, Tierparks oder Botanischen Gärten, die eine Fülle von Informationen bieten, ist es notwendig, sich auf einen für Kinder bedeutungsvollen Ausschnitt zu beschränken. Es soll nicht ein Eindruck den anderen jagen. Verarbeitungspausen müssen vorgesehen werden, in denen die Kinder das Gesehene besprechen oder vielleicht zeichnen können.

Das Kriterium der Belastbarkeit:

Erst Kinder zwischen dem 5. und 6. Lebensjahr haben genügend Ausdauer und können jene Konzentration aufbringen, die für längere Unternehmungen erforderlich ist. Deshalb eignen sich solche in erster Linie für ältere Kinder (Kindergarten und Hort). Laut Schulunterrichtsgesetz sind z.B. für den Elementarbereich Lehrausgänge im Höchstausmaß von je 3 Stunden vorgesehen. Lange Fahrzeiten sollten unbedingt vermieden werden. Die damit verbundene Bewegungseinschränkung wirkt sich meist negativ auf das weitere Verhalten der Kinder aus.

Die Kinder, die an einer gemeinsamen Unternehmung teilnehmen, sollten körperlich und psychisch möglichst gleich belastbar sein. Die pädagogische Fachkraft muss sich informieren, ob die Kinder auf Grund ihres Gesundheitszustandes den zu erwartenden Strapazen gewachsen sind. Jedenfalls ist Sorge zu tragen, dass keine Hektik entsteht und bei längerem Ausbleiben ausreichende Ruhepausen, allenfalls mit einer kleinen Stärkung (Einnahme eines Getränkes), eingeschaltet werden.

Die Gruppengröße ist der Art der jeweiligen Unternehmung anzupassen. Eine Wanderung in einem Gebiet, in dem sich die Kinder frei bewegen können, kann durchaus von einer größeren Kindergruppe unternommen werden, während eine Besichtigung oder auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kleineren Gruppen vorbehalten bleiben müssen. Grundsätzlich ist die Gruppengröße so einzuschränken, dass die Kinder in für sie neuen Situationen die notwendige Zuwendung durch die pädagogische Fachkraft erfahren können.

Das Kriterium der Sicherheit:

Bei einem Ausgang verlässt die Kindergruppe das sichere Territorium der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und wird zum Verkehrsteilnehmer. Die Straßenverkehrsordnung regelt in den §§ 29, 29a und 77 Ausgänge mit Kindergruppen und im § 76 das Verhalten der Fußgänger (siehe Beilage). Jedenfalls ist der verkehrssicherste Weg zu wählen. Gehsteige und Übergänge für Fußgänger müssen genützt werden. Straßen dürfen nur dann überquert werden, wenn die Sicht nicht behindert ist, d.h. es muss die Verkehrslage überschaubar sein.

Eine wesentlichen Voraussetzung für Unternehmungen außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine entsprechende soziale Reife der Kinder. Sie müssen sich an Verhaltensregeln halten können sowie bereit und fähig sein, notwendige Anordnungen der pädagogischen Fachkraft zu befolgen. Ist dies nicht gegeben, wird dringend abgeraten, sich dem Risiko einer Verkehrsteilnahme auszusetzen. Für Kinder hat es sich als günstig erwiesen, das gemeinsame Gehen vorerst im sicheren Bereich der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einzuüben.

Die Kinder sollen verkehrssicher gekleidet sein. Besonders das Schuhwerk der Kinder darf keine Probleme verursachen (Schuhbänder vorher sicher binden). Die Kleidung soll der Temperatur und den Witterungsverhältnissen angepasst sein.

Die Wahl der Begleitpersonen ist von besonderer Bedeutung. Es ist zu überlegen, ob sie über eine entsprechende Eignung für diese Aufgabe verfügen (die Übertragung der Aufsichtspflicht stellt einen Akt der Aufsichtsführung dar, d.h. Verantwortlichkeit für die Auswahl geeigneter Personen). Die Begleitpersonen sollen über den Ablauf und das Ziel der Unternehmung sowie über die in der Gruppe geltenden Verhaltensregeln Bescheid wissen. Ist das Ziel die Vermittlung einer sportlichen Fertigkeit, müsste wenigstens eine der begleitenden Personen eine diesbezügliche Aus- bzw. Fortbildung nachweisen können. Die Anzahl der notwendigen Begleitpersonen richtet sich nach der Größe der Gruppe und der Selbständigkeit der Kinder. Bei Kleinkindern muss das spontane Verhalten, die leichte Ablenkbarkeit und das geringe Durchhaltevermögen ins Kalkül gezogen werden. Mindestens sind zwei Begleitpersonen, eine am Anfang und eine am Ende der Gruppe, erforderlich. Ist eine größere Gefährlichkeit gegeben, so ist die Anzahl der aufsichtsführenden Personen zu erhöhen. Für Kinder wäre z.B. bei Wassergewöhnungskursen für etwa je 5 Kinder eine Begleitperson vorzusehen.

Öffentliche Verkehrsmittel sollen nicht zu Stoßzeiten benützt werden. Der Besuch öffentlicher Einrichtungen, z.B. von Schwimmbädern, soll zu Zeiten geringer Besucherfrequenz stattfinden.

Kommt es zu Verletzungen, ist unverzüglich Erste Hilfe zu leisten, erforderlichenfalls die Rettung zu verständigen oder ein Arzt beizuziehen. Entsprechendes Verbandsmaterial ist vorsorglich mitzunehmen, ebenso wie sonst für betroffene Kinder in der Einrichtung aufbewahrte Notfallmedikamente.

Für Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ereignen, bieten sogenannte Gruppen(Kollektiv)unfallversicherungen einen Versicherungsschutz für die Kinder. Die Prämien sind grundsätzlich von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zu bezahlen. Es besteht keine gesetzliche Unfallversicherung für Kinder nach dem ASVG; Kinder sind in der Regel als Angehörige eines Vollversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.

Die Haftung des Aufsichtspersonals für durch Verletzung der Aufsichtspflicht zugefügten Schaden richtet sich nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des Zivilrechts. Versicherungsschutz kann eine Haftpflichtversicherung bieten. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Rechtsträgers von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder zur Bezahlung von Prämien. Kindergärtnerinnen können eine Haftpflichtversicherung aber selbst bei jeder Versicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung abschließen.

Über länger dauernde Unternehmungen und geplante sportliche Aktivitäten außerhalb des Territoriums von Kinderbetreuungseinrichtungen ist der Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen zu informieren. Die Zustimmung der Eltern ist für solche Veranstaltungen schriftlich einzuholen.

Sportliche Aktivitäten mit Hortkindern:

Radausflüge:

Bei Radausflügen mit Kindern sind die Rechtsgrundlagen der Straßenverkehrsordnung (§§ 65 - 68 StVO) zu beachten. Demnach muss der Lenker eines Fahrrades mindestens 12 Jahre alt sein (Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat oder mit behördlicher Bewilligung lenken). Der Aufsichtsführende muss nach der Judikatur in der Lage sein, auf das Verhalten des Kindes jederzeit tatsächlich einzuwirken. Weiters ist die Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrrades sowie das Verhalten der Radfahrer ins Kalkül zu ziehen (§§ 66 und 68 StVO).

Vor Durchführung von Radausflügen müssten folgende Aspekte beachtet werden:

Ausreichende Aufsicht
Verantwortlichkeit des Aufsichtsführenden für die Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrrades (allenfalls schriftliches Attest über die Eignung des Fahrzeuges)
Ausreichendes Fahrkönnen der Kinder
Ausreichende Kenntnis der Verkehrsvorschriften und Fähigkeit darauf entsprechend zu reagieren
Gruppengröße
Erste-Hilfe-Leistung
Technische Probleme (z.B. Patschen)

Das Kuratorium für Verkehrssicherheit führt als mögliche Unfallursachen allgemein an:

  • technische Ursachen
  • Ursachen, die im Menschen selbst liegen
  • ungenügendes Wissen
  • ungenügende Geschicklichkeit
  • unsicheres Verhalten
  • inadäquate Haltung und Einstellung

Bei Beachtung der Rechtsgrundlage und im Hinblick auf die sicherheitstechnischen Aspekte werden Radausflüge - wenn überhaupt - nur in einem sehr beschränkten Ausmaß möglich sein.