Platz-Sharing und Überschreitung der Kinderhöchstzahl in einer Gruppe einer KBBE

Gemäß § 7 Abs. 7 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz i.d.g.F. bedarf eine Überschreitung, die in einem besonders begründeten Einzelfall über das in Abs. 6 definierte Ausmaß hinausgeht, einer Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese kann erforderlichenfalls unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger organisatorische, personelle oder räumliche Maßnahmen setzt, erteilt werden, wenn ansonsten die Zustimmung versagt werden müsste.